Artikel 9
Audiovisueller Sektor
Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 – 1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt geregelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007362
Dokumentnummer
NOR12079902
alte Dokumentnummer
N5199318878L
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