Artikel 8
Fremdenverkehr
Im Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenverkehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien beitragen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007362
Dokumentnummer
NOR12079901
alte Dokumentnummer
N5199318877L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
