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Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 31

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Fremdenverkehr

Im Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenverkehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien beitragen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079901

alte Dokumentnummer

N5199318877L

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