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Artikel 9 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß sie

  1. a) in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluß eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen läßt oder daß sie
  2. b) die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084149

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