Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084148
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