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Artikel 8 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084148

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