Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084147
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)