Artikel 6
Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084146
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