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Artikel 9 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL II

DIE GENERALVERSAMMLUNG Artikel 9

Artikel 9

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat; sie führen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Befugnisse durch, die der durch das Übereinkommen errichteten Sondergruppe übertragen sind.

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