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Artikel 9 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 9

Artikel 9. Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile auf einem der von der Österreichischen Nationalbank oder von der Zentralbank oder von der Zentralbank der türkischen Republik geführten gewöhnlichen Konti ein Saldo zugunsten des anderen Landes besteht, wird dieser Saldo hinsichtlich der Schulden des den Aktivsaldo ausweisenden Landes bis zu seiner Abdeckung durch Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beglichen.

Ebenso sind die Gegenwerte der vor Kündigung des Übereinkommens auf Kredit eingeführten Waren in diesem Falle auch weiterhin auf die Clearingkonti einzuzahlen.

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