vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 10

Artikel 10. Die auf die österreichischen und auf die türkischen Waren bezüglichen Ursprungszeugnisse werden gemäß dem in doppelter Ausfertigung angeschlossenen Muster ausgestellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird vom Zollamt des Bestimmungslandes abgestempelt und dem Importeur zurückgestellt, der sie der Bank, bei der er die Zahlung zu leisten hat, übergibt.

Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen dieser Zeugnisse übermitteln, indem sie sie den bezüglichen Mitteilungen über die erfolgten Einzahlungen beischließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)