ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149592
alte Dokumentnummer
N9198414527L
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