Artikel 9
Vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung
(1) Im Katastrophenfall vereinfachen die Parteien die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen. Beim Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats müssen der Leiter des Rettungsteams und einzelne Experten der zuständigen Behörde des Empfangsstaats eine Liste der Schutz-, Rettungs- und sonstigen Ausrüstung vorlegen.
(2) Die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, können Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung, die sie für die Erbringung internationaler Hilfeleistungen benötigen, sowie die für die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse und die Sicherstellung der Selbstversorgung der Teams jenseits der Staatsgrenze des Empfangsstaats notwendigen Mittel und Vorräte [mit]nehmen.
(3) Die für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Handelswaren geltenden Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung in den Empfangsstaat. Sollte Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung nicht verwendet werden, muss sie in den Entsendestaat rückgeführt werden. Falls Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung als Hilfe im Empfangsstaat verbleibt, muss die zuständige Behörde des Empfangsstaats über Art, Menge und Ort dieser Ausrüstung benachrichtigt werden. Diese Behörde leitet diese Informationen an die zuständigen Zollbehörden weiter. In diesem Fall gelten die Regelungen des Empfangsstaats.
(4) Die Vorschriften von Absatz 3 dieses Artikels gelten auch für die Einfuhr von Medikamenten in den Empfangsstaat, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, und für die Rückgabe nicht verwendeter Mengen solcher Medikamente an den Entsendestaat. Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Rahmen internationaler Abkommen wird nicht als Ein- und Ausfuhr von Waren im Außenhandel angesehen. Medikamente, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, dürfen nur in den Mengen importiert werden, die für dringende medizinische Hilfe erforderlich sind, und sie dürfen nur unter der Aufsicht medizinischer Fachkräfte mit sachgerechter medizinischer Ausbildung gemäß den Regelungen des Empfangsstaats verwendet werden.
(5) Die Parteien vereinfachen die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen, um gemeinsame Aus- und Fortbildungen im Bereich Schutz und Rettung nach Artikel 3 dieses Abkommens durchzuführen.
Schlagworte
Einfuhr, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266174
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