Artikel 10
Verwendung von Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Luft- und Wasserfahrzeuge können für den Notfalltransport von Rettungsteams oder einzelnen Experten, die Hilfe leisten, von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung und anderen Arten von Hilfsleistungen gemäß diesem Abkommen verwendet werden.
(2) Die zuständige Behörde des Empfangsstaats muss darüber informiert werden, dass Katastrophenhilfe geleistet wird und dass Luft- und Wasserfahrzeuge für Schutz- und Rettungsmaßnahmen verwendet werden, und genaue Angaben über die Typen und Kennzeichen der Luft- und Wasserfahrzeuge, ihre Besatzung, Fracht und andere erforderliche Parameter erhalten. Der Empfangsstaat legt die Zeit, die geplante Flug- oder Navigationsroute und den Ort der Ankunft fest.
(3) Die Bestimmungen von Artikel 8 dieses Abkommens gelten jeweils auch für die Besatzungen von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie für die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, in Bezug auf das Überschreiten der Staatsgrenze. Die Bestimmungen von Artikel 9 dieses Abkommens gelten für Luft- und Wasserfahrzeuge, die beförderte Schutz- und Rettungsausrüstung und die Katastrophenhilfe.
(4) Für die Verwendung von Luftfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien, die die Flüge der Luftfahrzeuge verwalten. Jeder Flugplan muss die erforderlichen Angaben zum geplanten Flug des Luftfahrzeugs oder einen Teil davon enthalten und den Flugsicherungsdiensten vorgelegt werden. Die Parteien sind an die Standards und Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebunden.
(5) Für die Verwendung von Wasserfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien zum Binnenwasserverkehr sowie internationale Regelungen und Standards.
Schlagworte
Luftfahrzeug, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Flugroute
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266175
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