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Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 11

Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen

Die Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen für die Zwecke dieses Abkommens ist nur erlaubt, wenn der Empfangsstaat zustimmt.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266176

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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