Artikel 11
Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen
Die Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen für die Zwecke dieses Abkommens ist nur erlaubt, wenn der Empfangsstaat zustimmt.
Schlagworte
Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266176
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