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Artikel 12 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 12

Für das Management verantwortliche Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats sind in allen Fällen für das Management der Rettungseinsätze und der Hilfeleistungen verantwortlich.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden übertragen Aufgaben nur an die Leiter von Rettungsteams und einzelne Experten des Entsendestaats, und diese wiederum informieren ihre Untergebenen über die Einzelheiten der Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266177

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