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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 8

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Partei

(1) Damit bei Schutz- und Rettungsmaßnahmen sowie der Beseitigung der Folgen einer Katastrophe rascher und effizienter geholfen werden kann, wenden die Parteien auf Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, ein vereinfachtes Verfahren zur Überschreitung der Staatsgrenze des Empfangsstaats gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften an.

(2) Die zuständigen Behörden vereinbaren den Zeitpunkt und den Ort des Grenzübertritts, die Art der Ankunft und Abreise und die Dauer des Aufenthalts von Rettungsteams und einzelnen Experten, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei Hilfe leisten.

(3) Mitglieder von Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, müssen gültige Reisedokumente oder andere für das Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats zum Nachweis ihrer Identität vorgeschriebene Dokumente besitzen. Wenn das Rechtssystem des Empfangsstaats Einreisevisa verlangt, stellt der Empfangsstaat sicher, dass die erforderlichen Visa gemäß den nationalen Rechtsvorschriften so bald als möglich ausgestellt werden.

(4) Mitglieder von Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, sind befugt, im Hoheitsgebiet der anderen Partei ihre Uniformen zu tragen.

(5) Es ist verboten, Waffen, Munition oder Sprengkörper in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu bringen.

(6) Die Parteien sorgen auch für die Umsetzung dieses Artikels, falls eine von ihnen ein Transitland ist. Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander so rasch als möglich über Transiterfordernisse, legen die Verfahren für die Umsetzung fest und stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten während des Transits nötigenfalls eine offizielle Eskorte zur Verfügung.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266173

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