Artikel 7
Hilfeleistung
(1) Die zuständige Behörde der Partei, die von einer Katastrophe betroffen ist, kann die zuständige Behörde der anderen Partei um Hilfe ersuchen. Die Hilfe kann Rettungsteams und einzelne Experten, Schutz- und Rettungsausrüstung sowie humanitäre Hilfe beinhalten.
(2) Ein Ersuchen um Hilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels sollte Angaben zu Art und Umfang einer Katastrophe, Angaben zu Art und Umfang der angeforderten Hilfe, Angaben zu den Institutionen und Personen, zu denen eine Verbindung hergestellt werden soll und die für den Empfang spezieller Arten von Hilfeleistungen verantwortlich sind, sowie einen Vorschlag enthalten, wie die Hilfe geleistet werden soll, und es sollte schriftlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache ergehen.
(3) Zusätzlich zu den oben in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben muss ein Ersuchen um humanitäre Hilfe in Form von Medikamenten und medizinischen Versorgungsgütern auch eine Liste mit allen Dokumenten enthalten, die für den Import von Medikamenten und medizinischen Versorgungsgütern erforderlich sind, die in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates verbracht werden.
(4) Die Hilfe wird im Einklang mit dem nationalen Recht der Parteien geleistet.
Schlagworte
Schutzausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266172
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