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Artikel 9 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 9

Diplomatische Vorrechte

Zusätzlich zu den Vorrechten und Befreiungen gemäß Artikel 8 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256975

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