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Artikel 10 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 10

Gebrauch der Befreiungen

(1) Die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.

(2) ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256976

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