Artikel 9
Diplomatische Vorrechte
Zusätzlich zu den Vorrechten und Befreiungen gemäß Artikel 8 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256975
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