Artikel 96.
1. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof ersuchen, über jede Rechtsfrage ein Gutachten zu erstatten.
2. Andere Organe der Vereinten Nationen oder Spezialorganisationen, die von der Generalversammlung jederzeit hiezu ermächtigt werden können, können den Gerichtshof ebenfalls um Gutachten über Rechtsfragen ersuchen, die sich im Bereich ihrer Tätigkeit ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005448
alte Dokumentnummer
N1195611631T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)