Das Sekretariat.
Artikel 97.
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005449
alte Dokumentnummer
N1195611632T
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