vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 96. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 96.

1. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof ersuchen, über jede Rechtsfrage ein Gutachten zu erstatten.

2. Andere Organe der Vereinten Nationen oder Spezialorganisationen, die von der Generalversammlung jederzeit hiezu ermächtigt werden können, können den Gerichtshof ebenfalls um Gutachten über Rechtsfragen ersuchen, die sich im Bereich ihrer Tätigkeit ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005448

alte Dokumentnummer

N1195611631T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)