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Artikel 95. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 95.

Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung hindert die Mitglieder der Vereinten Nationen daran, mit der Beilegung ihrer Streitfälle auf Grund von bereits bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Abkommen andere Gerichte zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005447

alte Dokumentnummer

N1195611630T

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