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Artikel 94. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 94.

1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in jedem Streitfall, in dem es Partei ist, sich der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu fügen.

2. Wenn eine Streitpartei es unterläßt, die ihr auf Grund einer vom Gerichtshof gefällten Entscheidung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden, der, wenn er es für nötig hält, Empfehlungen machen oder Maßnahmen beschließen kann, die ergriffen werden sollen, um der Entscheidung Wirksamkeit zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005446

alte Dokumentnummer

N1195611629T

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