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Artikel 93. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 93.

1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen nehmen ipso facto das Statut des Internationalen Gerichtshofes an.

2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann unter Bedingungen, die in jedem einzelnen Fall auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung festzusetzen sind, das Statut des Internationalen Gerichtshofes annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005445

alte Dokumentnummer

N1195611628T

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