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Artikel 92. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Der Internationale Gerichtshof.

Artikel 92.

Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen. Er übt seine Funktionen gemäß dem beigefügten Statut aus, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes beruht und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Satzung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005444

alte Dokumentnummer

N1195611627T

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