Artikel 96
(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084036
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