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Artikel 97 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 97

(1) Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

(2) Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084037

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