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Artikel 98 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 98

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

  1. a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
  2. b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
  3. c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  4. d) den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach den Artikeln 95 und 96,
  5. e) jede Notifikation nach Artikel 97 sowie den Tag des Wirksamwerdens,
  6. f) jede Mitteilung oder Notifikation nach Artikel 91 und Artikel 92 Absatz 2.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084038

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