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Artikel 96 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 96

(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084036

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