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Artikel 95 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 95

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084035

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