Artikel 95.
Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung hindert die Mitglieder der Vereinten Nationen daran, mit der Beilegung ihrer Streitfälle auf Grund von bereits bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Abkommen andere Gerichte zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005447
alte Dokumentnummer
N1195611630T
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