Artikel 94.
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in jedem Streitfall, in dem es Partei ist, sich der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu fügen.
2. Wenn eine Streitpartei es unterläßt, die ihr auf Grund einer vom Gerichtshof gefällten Entscheidung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden, der, wenn er es für nötig hält, Empfehlungen machen oder Maßnahmen beschließen kann, die ergriffen werden sollen, um der Entscheidung Wirksamkeit zu verschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005446
alte Dokumentnummer
N1195611629T
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