Artikel 93.
1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen nehmen ipso facto das Statut des Internationalen Gerichtshofes an.
2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann unter Bedingungen, die in jedem einzelnen Fall auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung festzusetzen sind, das Statut des Internationalen Gerichtshofes annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005445
alte Dokumentnummer
N1195611628T
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