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Artikel 8 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 8

(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005917

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