Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
- a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,
- b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in derAnlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005918
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