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Artikel 10 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung eingeführt werden:

  1. a) Einhufer:
  1. b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber:
  1. 1. Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein.
  2. 2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden sein, ein natürlicher Zusammenhang mit dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
  3. 3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß in der Dauer von wenigstens 6 Tagen bei mindestens –10º C ausgesetzt worden war und dieser Vorgang vom ermächtigten Tierarzt auf dem Zeugnis bestätigt wurde.
  1. c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen:

(2) Für die Einfuhr von Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen gilt zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 1 noch:

  1. a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang mit dem Muskelfleisch, den Organen u. dgl. zu belassen;
  2. b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen noch abgeschabt sein;
  3. c) der Tierkörper muß enthäutet sein;
  4. d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen vorsehen, müssen diese auf dem Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:

  1. a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das Rind mindestens 3 Monate alt ist,
  2. b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt oder tiefgefroren sind und
  3. c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und lit. b Z 1 und 2 darf entknochtes Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden, wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann. Bei entknochtem Rindfleisch findet überdies Abs. 1 lit. b Z 3 Anwendung.

(5) Für die Einfuhr bestimmter Tierkörper oder Tierkörperteile der im Art. 2 Abs. 1 lit. a angeführten Tiere dürfen weder in Kunst- oder Natureis eingebettet werden noch darf Kunst- oder Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere eingelegt werden.

Schlagworte

Kunsteis, Brusthöhle

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005919

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