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Artikel 11 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 11

(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.

(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in derAnlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Schlagworte

Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005920

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