Artikel 8
(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Schlagworte
Einfuhrstaat
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005917
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