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Artikel 8 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 8

Verjährung

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020096

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