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Artikel 9 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 9

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020097

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