vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 8

Amtlicher Nachrichtenverkehr

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und anderem von der Organisation erhaltenen oder versendeten Informationsmaterial jeglicher Art in Ausübung der amtlichen Tätigkeit wird in keiner Weise beschränkt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)