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Artikel 9 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 9

Privilegien und Immunitäten der Staatenvertreter

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten dieses Protokolls genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort eines Treffens der Organisation die folgenden Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung oder Beschlagnahme ihrer persönlichen Sachen;

b) Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen; diese Befreiung besteht jedoch weder im Fall eines von einem Vertreter eines Vertragsstaates begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;

d) das Recht, Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und ihre Ehegatten;

f) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

g) dieselben Zollerleichterungen für ihr persönliches Gepäck wie sie Diplomaten gewährt werden.

2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.

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