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Artikel 7 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 7

Freie Verfügbarkeit über Gelder

Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld erhalten, besitzen und transferieren; sie kann über diese für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.

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