Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,
- a) bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
- b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.
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