Artikel 7
Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen wird jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei
- a) alles Durchführbare unternehmen, um zu überprüfen, daß die Ziele, die angegriffen werden sollen, kein nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellen;
- b) alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von Kulturgut zu verhindern oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
- c) es unterlassen, einen Angriff zu beschließen, mit dem eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und
- d) einen Angriff unterlassen oder aufschieben, wenn offensichtlich wird,
- i) daß das Ziel nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellt;
- ii) daß mit dem Angriff eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
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