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Artikel 8 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 8

Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,

  1. a) bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
  2. b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.

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