vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL VIII

Artikel 8

RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)