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Artikel 9 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL IX

Artikel 9

RECHNUNGSPRÜFER

Die umfassende Prüfung der Finanzgebarung des Instituts wird jährlich durch eine unabhängige, internationale Rechnungsprüfungsfirma vorgenommen, die vom Rat ausgewählt wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem Rat und der Versammlung zur Verfügung gestellt.

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